Paulinerverein

 

SATZUNG

in der Fassung vom 17. September 2005

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Paulinerverein e.V.
Bürgerinitiative zum Wiederaufbau von Universitätskirche und Augusteum in Leipzig".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§2 Zweck und Aufgaben

Zweck und Aufgabe des Vereins ist es, die Erinnerung an den barbärischen Willkürakt der Zerstörung von Universitätskirche und Augusteum in der Bevölkerung zu bewahren, die Universität Leipzig bei der Erhaltung und Pflege der erhaltenen Kunstwerke aus der Pauliner-Universitätskirche zu unterstützen und konsequent als (Fern-)ziel die Wiedererrichtung der beiden geschichtsträchtigen Gebäude vorzubereiten. Diese Gebäude sollen wieder wie früher für kirchliche und musikalische Zwecke sowie für Lehr- und Verwaltungszwecke der Universität Leipzig genutzt werden.
 

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Es wird kein Gewinn angestrebt.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung und bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leipzig, die es unmittelbar und ausschließlich für einen gemeinnützigen Zweck, und zwar für die Erhaltung und Rekonstruktion denkmalgeschützter Bauwerke, die das Gesicht der Stadt prägen, zu verwenden hat.
 

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.
(2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(3) Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
 

§5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann mit einer Kundigungsfrist von 2 Monaten nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, fordert ihn der Vorstand zur schriftlichen Stellungnahme auf. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung einen Vorschlag zur Ausschließung des Mitglieds zuleiten, der zu begründen ist. Die Mitgliederversammlung hat dem Mitglied vor ihrer Beschlußfassung Gelegenheit zu einer nochmaligen mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.
 

§6 Mitgliedsbeiträge

(l) Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 40 EUR im Jahr, für Mitglieder ohne Arbeitseinkommen 20 EUR im Jahr.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung geändert werden.
(3) Der Vorstand kann Beiträge teilweise oder ganz stunden oder erlassen.
(4) Zusammen mit dem Vorstand werden zwei Mitglieder einer Revisionskommission gewählt, die das Recht haben, jederzeit Einblick in die Kontenführung des Schatzmeisters zu nehmen und die Pflicht, dies mindestens einmal jährlich zu tun und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.
 

§7 Spenden

(1) Der Verein eröffnet ein Spendenkonto.
(2) Die dort eingehenden Beträge sind zweckgebunden für die Aufgaben des Vereins zu verwenden, insbesondere für
a) die Gewinnung der Öffentlichkeit für den Wiederaufbau der Universitätskirche und des Augusteums
b) Sicherung und Restaurierung noch vorhandener Kunstgegenstände und baulicher Überreste
c) vorbereitende Untersuchungen
d) Entwurfsarbeiten
e) als Beitrag für die Baukosten.
(3) Verfügungen über das Spendenkonto bedürfen der vorherigen Zustimmung von 5 Vorstandsmitgliedern.
 

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, und zwar
* Vorsitzender
* Stellvertreter des Vorsitzenden
* Stellvertreter des Vorsitzenden
* Schatzmeister
* Stellvertreter des Schatzmeisters
* 1. Schriftführer
* 2. Schriftführer<

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und einem seiner Stellvertreter vertreten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 500,- EUR ist die Zustimmung des Schatzmeisters, ist er verhindert, seines Stellvertreters erforderlich.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, ständige und nicht ständige Arbeitsgruppen zu bilden. In diesen Arbeitsgruppen können auch Personen mitwirken, die nicht Mitglieder des Vereins sind.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
 

§9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
 

§10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(l) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die desjenigen seiner Stellvertreter, der den Vorsitz führt.
(3) Der Vorstand kann seine Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder hierzu ihr Einverständnis erklären.
 

§11 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jedes Mitglied kann ein anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes
b) Änderung der Mitgliedsbeiträge
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
d) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e) Beschlußfassung über die Ausschließung von Mitgliedern
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
 

§12 Einberufung der Mitgliederversammlung

(l) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im zweiten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen.
(2) In der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung anzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
 

§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beantragt.
 

§14 Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Versammlungsleitung wird bei Wahlen einem Wahlausschuß übertragen, der die Kandidaten vorstellt, die Wahl durchführt und deren Ergebnis bekannt gibt.
(2) Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Bei allen übrigen Entscheidungen bestimmt der Versammlungsleiter die Art der Abstimmung. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(5) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(7) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
(8) Die von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind zu protokollieren, das Protokoll ist vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen.
 

§15 Auflösung des Vereins

(1) Wird der Verein gemäß § 14 Abs. 6 aufgelöst, sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der Vorsitzende und sein l. Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren; § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt nach Maßgabe des § 3 Abs 4 an die Stadt Leipzig.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
 

Aufnahmeantrag